top of page

AGBs der Firma Schliwa und Besser GbR

Gladbacherstraße 175
41179 Mönchengladbach
Vertreten durch:
Dennis Schliwa und Tim Besser
Telefon: 02161/2702082
E-Mail: fenster-rollladen@schlibess.de

§ 1 Allgemeines

Für alle unsere Rechtsgeschäfte und Leistungen, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen unserer Mitarbeiter, werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese sind nicht zum Inkasso berechtigt. Für alle Werkverträge gelten gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen AGBs nichts Abweichendes geregelt ist. Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material

Unsere Angebote und Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die jeweilige Rechnung. Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Bestätigung. Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei etwaigen Nachunternehmen anfertigen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haften wir für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Nachunternehmer.

§ 2.1   Glasschäden

Glas ist empfindlich, ein Kratzer oder Einschluss kann produktionsbedingt durchaus mal vorkommen. Das wissen natürlich auch wir bei SCHLIBESS, obwohl die Glasscheibe nicht von uns selbst hergestellt wird.  Wenn es zu Schäden an Verglasungen oder zu Unstimmigkeiten über die Qualität von Scheiben kommt, beziehen wir uns auf die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen“ 

 

Doch wofür gilt und was ist diese Richtlinie?

Grob gesagt: Die Richtlinie gilt für Ihre Fenster und Verglasungen durch die Sie aus Ihrem Gebäude rausschauen oder in andere Räume sehen. Hier haben wir auch bereits ein erstes wichtiges Bewertungskriterium. Sie sollen herausschauen, also durchsehen. Die Durchsicht ist entscheidend. Zur Bewertung stellen Sie sich in einem Abstand von mindestens 1 m vor die Scheiben und schauen bei diffusem Tageslicht (z.B. bedeckter Himmel) von innen nach außen. Direkte Sonneneinstrahlung oder künstliche Lichtquellen sind Tabu. Was Sie nun noch bei Ihrer Durchsicht beeinträchtigt, können Sie auf die Zulässigkeit gemäß dieser Richtlinie überprüfen. Die Richtlinie wurde vom Bundesinnungsverband des Glashandwerks und dem Bundesverband Flachglas e. V. erarbeitet und wird branchenweit anerkannt. Sie können diese hier gerne abrufen oder downloaden.

§ 3 Preise

Bei Aufträgen ohne vorheriger Angebotsstellung oder Definition, der zur jeweiligen Leistung erforderlichen Zeitaufwendungen, erlauben wir uns  eine Dienstleistungsauschale von 1,0h, zur etwaiger Fehleranalyse oder Abstimmungen über die notwendigen Vorgehensweisen, zu berechnen. Dies situativ und an den jeweiligen Auftrag oder Arbeiten angepasst. Dies dient zur wirtschaftlichen Deckung unserer Personaleinsätze vor Ort beim Kunden und bietet Ihnen gleichzeitig eine Absicherung, dass keine versteckten Kosten in die jeweilige Rechnungsstellung Ihnen gegenüber eingebaut werden.

Unsere eigentliche Dienstleistung wird im üblichen Fünfzehn-Minuten-Takt, zum aktuell gültigen Stundensatz, abgerechnet. Diesen entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot oder auch gerne in einer Anfrage an unser Büro oder unserer Mitarbeiter.

Die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer wird von uns in Rechnung gestellt. Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag, Veränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse oder sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte Berechnung durchgeführt.

§ 4 Gefahrenübertragung

Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird. Einen entsprechenden Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf dessen Gefahr (mit gebotener Sorgfalt) vor und haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Sind die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Liefer- /Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. §§ 361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit. Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen von höherer Gewalt, dies gilt auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte und unbestrittene Leistungen sind vom jeweiligen Auftraggeber zu bezahlen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er entsprechend abhängige Zahlungen auch zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt wäre. Wir sind hierbei berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei geeigneten Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebsablaufes in unserem Lager aufbewahren können.

§ 5 Zahlungen

Unsere Rechnungen sind nach Erhalt oder spätestens nach erfolgter bzw. zu Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fällig. Verzug tritt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener Fälligkeit ein. Ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur mit einer unbestrittenen & rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, zum jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hierbei vorbehalten. Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung zu verweigern oder eine Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach deren Fertigstellung abzunehmen. Wird von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den montierten Gegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt verwendet. Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht entgegen oder verweigert er unberechtigt die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er für alle von ihm hierdurch veranlassten Mehrkosten.

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

Die Aufträge werden von uns im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Entdeckung gerügt werden. §§ 377, 378 HGB finden Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann. Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber nach seiner Wahl die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn wir nicht spätestens 3 Monate nach Erhalt der Mängelrüge mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung begonnen haben. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft des Liefergegenstandes. Für Schäden und Verunreinigungen am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht. Mängel eines Teils der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung/Leistung. Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit eines Baukörpers erhebliche Schwierigkeiten für die Herstellung oder die Montage des Liefergegenstandes, die uns bei Vertragsschluss weder bekannt sind, noch hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, wenn Schwierigkeiten für die Herstellung oder den Einbau des Liefergegenstandes zu erwarten bzw. dem Auftraggeber bekannt sind, da wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können. Die Verjährungsfrist beträgt für unsere Lieferungen und Leistungen generell zwei Jahre mit Ausnahme der Fälle, für die nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem jeweiligen Liefertag oder dem Tag der Abnahme.

§ 7.1  Zurückbehaltungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht
Private Bauherren haben bei Baumängeln ein  Leistungsverweigerungsrecht, das sich auf einen Betrag in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten beläuft. In der Praxis erfolgt dies dadurch, dass der entsprechende Betrag von der fälligen Abschlagszahlung abgezogen und erst dann gezahlt wird, wenn durch uns die Mängel beseitigt wurden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand und die von uns verarbeiteten oder umgebildeten Gegenstände, an denen wir gemäß § 950 Abs. 1 BGB Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen oder zu verarbeiten. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u. a. über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen. Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Liegt ein Fall der Ziffer 5.6 vor, so erlischt das Recht des Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt, die Herausgabe unseres Eigentums zu verlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht zu geben.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Mönchengladbach vereinbart. Der Gerichtsstand Mönchengladbach wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand der AGBs: 06/2023

bottom of page